Unser Kleingedrucktes

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LSU Landservice GmbH Seelingstädt (LSU)

Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil; Bedingungen des Kunden gelten nicht. Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen. Für Käufe von Baustoffen, bei Einbauten sowie für Lieferungen von Kraft- und Schmierstoffen, Heizöl und festen Brennstoffen gelten ergänzend die unten abgedruckten besonderen Bedingungen.

§1 Preise

Eine nach Vertragsschluss erfolgte Arbeitskosten-, Materialkosten und Mehrwertsteuer-Erhöhung wird in gleicher Höhe an den Kunden weiter berechnet, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als 5% kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

§2 Fracht, Verpackung, Paletten

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche Frachtkosten für den Transport zum Kunden zu dessen Lasten.Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Paletten werden handelsüblich berechnet und bei Rückgabe an die LSU abzüglich Abwicklungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben. Eine Bruch- oder Transportversicherung geht zu Lasten des Kunden. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.

§3 Lieferung frei Baustelle

Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so setzt dies voraus, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 20t-Lkw befahrbar sind. Das Abladen hat durch den Kunden zu erfolgen und geht auf seine Gefahr. Bei Zustellung mit Kranfahrzeug werden die üblichen Abladekosten berechnet. Mehrkosten aus fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des Kunden.

§4 Lieferung von Kraft- und Schmierstoffen, Heizöl und festen Brennstoffen

Dem vereinbarten Preis liegt die Bestellmenge zugrunde. Bei niedrigeren oder höheren Liefermengen erhöht oder ermäßigt sich der Preis nach den jeweils am Tage der Bestellung geltenden Staffelpreisen. Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für den einwandfreien Zustand der Tanks und Messvorrichtung (Grenzwertgeber) verantwortlich. Die Verantwortlichkeit der LSU für eine ordnungsgemäße Befüllung der Tankanlage reicht bis zum Einfüllstutzen der Anlage. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtung sich in einem mangelhaften technischen Zustand befinden, werden in keinem Fall ersetzt. Für bestimmte Temperaturen der Ware wird nicht gehaftet.

§5 Lieferfrist

Ereignisse aller Art, die von der LSU nicht verschuldet sind (Arbeitseinstellungen, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren und dgl.), entbinden die LSU von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert diese länger als 3 Monate, kann der Kunde unter Ausschluss von Ersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten. Geht die LSU für die Bestellung eines Verbrauchers ein deckungsgleiches Geschäft ein, so wird rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung der LSU ohne ihr Verschulden nicht erfolgt. Bei Unternehmern wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.

§6 Gewährleistung, Verjährung

Ist der Käufer Unternehmer, kann er als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels verlangen. Schlägt diese fehl, bestimmen sich seine Rechte nach § 437 Nr.2 und 3 BGB; Nachlieferung ist ausgeschlossen. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer, sowie beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr. § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB bleibt unberührt.

§7 Mängelrügen

Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe der Ware schriftlich zu rügen, da sonst Gewährleistungsansprüche entfallen. Zur Fristwahrung genügt das fristgerechte Absenden der Mängelrüge. Für Kaufleute gilt § 377 HGB. Bei Transportbeton-Anlieferungen hat der Kunde offensichtliche Mängel – unverzüglich noch vor Abladung, telefonisch der LSU anzuzeigen. Aus dem Lieferschein ersichtliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Qualität sind offensichtliche Mängel. Waren mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht eingebaut und nicht mit beweglichen Sachen verbunden oder vermischt werden. Andere Mängel sind ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

§8 Haftung

Die LSU haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet die LSU darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Der Kunde kann die LSU in jedem Fall, in dem die LSU haftpflichtversichert ist, bis zur Höhe der Versicherungsdeckung in Anspruch nehmen. Eine weitergehende Haftung der LSU besteht nicht.

§9 Zahlungen

Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen.

§10 Rückgaben

Rückgaben bedürfen der Zustimmung der LSU. Nur einwandfreie, allgemein verwendbare Ware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens 15% ihres Wertes gutgeschrieben werden.

§11 Aufbewahrungspflicht

Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14 b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.

§12 Lieferdatum

Soweit nicht anders angegeben, entspricht das Lieferdatum bei Barbelegen dem Rechnungsdatum.

§13 Abtretung, Aufrechnung

Die Abtretung von Rechten an Dritte ist dem Kunden ohne Zustimmung der LSU nicht gestattet. Gegen Zahlungsansprüche der LSU kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§14 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen ist Seelingstädt.

§15 Gerichtstand

Als Gerichtstand gilt das Amtsgericht Jena.

§16 Internationaler Warenkauf

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) findet keine Anwendung.

§17 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden gemäß § 28 BDSG gespeichert und erforderlichenfalls zur Kreditprüfung und -überwachung an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt.

§18 Eigentumsvorbehalt

§18.1

Die LSU behält sich ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im kaufmännischen Verkehr bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden&xnbsp; ist die LSU zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

§18.2

Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die LSU, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der LSU. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der LSU gehörender Ware erwirbt die LSU Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der LSU gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die LSU Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die LSU Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der LSU stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

§18.3

Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht der LSU gehörender Ware, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; die LSU nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der LSU zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35 % (10 % Wertabschlag, 4 %) § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer, von derzeit 19%, in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der LSU steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der LSU am Miteigentum entspricht. Abschnitt 18.1. Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abschnitt 18.3. Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

§18.4

Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die, gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entsprechende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; die LSU nimmt die Abtretung an. Abschnitt 18.3. Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§18.5

Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; die LSU nimmt die Abtretung an. Abschnitt 18.3. Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§18.6

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der Abschnitte 18.3., 18.4. und 18.5. auf die LSU tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.

§18.7

Die LSU ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abschnitte 18.3., 18.4. und 18.5. abgetretenen Forderungen. Die LSU wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der LSU hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, umfassend Auskunft zu erteilen, wobei es nicht ausreicht der LSU Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese Abtretung anzuzeigen; die LSU ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

§18.8

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die LSU unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

§18.9

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Nr.1. InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

§18.10

Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35 % (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer, von derzeit 19 %, in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist die LSU insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der LSU aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.
Bei Streuleistungen (landwirtsch. Dienstleistungen) wird durch den Auftraggeber die Aufwandmenge festgelegt (der Einsatzumfang und -bedingungen). (Auf Einsatzbeschränkungen bzw. den Einsatz ausschließende Bedingungen muss durch den Auftraggeber vor dem Einsatz hingewiesen werden). Für Schäden haftet der Auftraggeber.